913 und 739 ff. OR). Indem die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten im Rahmen dieses Verfahrens von der Partei- und Prozessfähigkeit des Vereins X. wie auch von dessen ordnungsgemässen Vertretung durch Y. ausgegangen ist, hat sie jedenfalls weder Gesetzesvorschriften verletzt noch das ihr zustehende Ermessen überschritten. |