Aufgrund dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins X. zu bezweifeln oder gar zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verein zum heutigen Zeitpunkt möglicherweise keine Mitglieder mehr hat und sich offenbar in Liquidation befindet. Diese Tatsache hat keinen direkten Einfluss auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins und bewirkt eben gerade, dass die zuständigen Personen die erforderlichen Liquidationshandlungen vorzunehmen haben, wie etwa das Bezahlen von Schulden und das Eintreiben von Forderungen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 und 739 ff.