Die Behörden sind nicht gezwungen, jedem nur erdenklichen Zweifel nachzugehen. Solange keine Indizien dagegen sprechen, darf von der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Parteien ausgegangen werden (BGE 105 III 111; Pra 69 [1980] Nr. 118 E. 2; Amonn, a.a.O., § 8 N 4). Bei den Akten befinden sich die Vereins-Statuten und das Protokoll einer Vereinsversammlung vom 17. Mai 1994, in welchem Y. als Vereinspräsident erwähnt wird. Aufgrund dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Vereins X. zu bezweifeln oder gar zu verneinen.