| | Entscheid: | Die Partei- und Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen und damit unabdingbare Erfordernisse auch für das Betreibungsverfahren. Die Abklärungen bezüglich Rechts- und Handlungsfähigkeit sind auch im Betreibungsverfahren von Amtes wegen vorzunehmen (Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., Bern 1993, § 8 N 1-4). Die Prüfung geht aber nur soweit, als aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel über das Vorhandensein dieser Prozessvoraussetzungen bestehen. Die Behörden sind nicht gezwungen, jedem nur erdenklichen Zweifel nachzugehen.