Die Aufsicht über die Führung des Registers obliegt den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs. Die gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen des Betreibungsamtes sind auf dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG anfechtbar (Art. 21 EigVV). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |