mit einem Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Regelung nach Art. 142 SchKG (Doppelaufruf) anlässlich der Steigerung keine Anwendung finden dürfe. Diese Behauptung geschah klarerweise vorsorglich; in jenem Zeitpunkt stand nämlich in keiner Weise fest, ob ein Gläubiger überhaupt einen Doppelaufruf verlangen würde. Das Antwortschreiben des Betreibungsamtes enthält denn auch lediglich die Äusserung einer Rechtsauffassung; eine Verfügung, die sich konkret auf den Gang der Vollstreckung ausgewirkt hätte, lag darin nicht. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. |