Die Anmeldungen im Rahmen der Steigerungspublikation dienen dazu, die Verwertung der Grundstücke bzw. der auf ihnen lastenden Grundpfandrechte vorzubereiten. Namentlich ist aufgrund der Erklärungen der berechtigten Personen das Lastenverzeichnis zu erstellen bzw. zu ergänzen, das mit den Steigerungsbedingungen zur Einsicht aufzulegen ist (Art. 134 Abs. 2 SchKG, Art. 33 VZG). Im vorliegenden Fall verknüpfte der Beschwerdeführer die Anmeldung des bereits aus dem Grundbuch ersichtlichen Mietvertrages (Vormerkung nach Art. 261b Abs. 1 OR und Art. 959 ZGB) mit einem Hinweis darauf, dass seiner Auffassung nach die Regelung nach Art