LGVE 1982 I Nr. 37; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 55). Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde ist die Korrespondenz, welche die Parteien im Nachgang zu den Publikationen im Kantonsblatt geführt hatten. Der Beschwerdeführer meldete innerhalb der Eingabefrist das im Grundbuch vorgemerkte Mietverhältnis an; diese Mitteilung an das Betreibungsamt erfolgte gestützt auf Art. 138 SchKG und Art. 29 VZG. Die Anmeldungen im Rahmen der Steigerungspublikation dienen dazu, die Verwertung der Grundstücke bzw. der auf ihnen lastenden Grundpfandrechte vorzubereiten.