| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Soweit das SchKG nicht den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden. Gegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde kann nur eine konkrete amtliche Verfügung im Vollstreckungsverfahren sein; blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Beamten sind nicht anfechtbar. Die Beschwerde muss somit einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen (BGE 113 III 29; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 54; LGVE 1982 I Nr. 37;