84 Abs. 1 OR hat der Gläubiger lediglich gesetzliches Währungsgeld anzunehmen. Eine ausdrückliche Anordnung betreffend andere, vom Schuldner angebotene Zahlungsmittel fehlt, weil der Gesetzgeber eben nicht wollte, dass der Gläubiger solche ohne vertragliche Vereinbarung zu akzeptieren braucht (vgl. Weber, a. a. O., N 151 zu Art. 84 OR). |