Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das WIR-Geld wird nur zwischen den Mitgliedern der WIR-Genossenschaft als übliches Zahlungsmittel anerkannt und von der Rechtsordnung zugelassen. Ein Annahmezwang besteht deshalb nur für die WIR-Genossenschafter (Weber, Berner Komm., N 126 und 136 zu Art. 84 OR). Die Auffassung der Vorinstanz stellt weder eine offenbare Gesetzesverletzung dar, noch ist sie willkürlich. Entgegen der Meinung des Beklagten besteht bezüglich WIR-Geld auch keine Gesetzeslücke. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR hat der Gläubiger lediglich gesetzliches Währungsgeld anzunehmen.