Der Beklagte machte vorinstanzlich sinngemäss Tilgung geltend und brachte vor, er habe den geschuldeten Betrag mit WIR-Checks bezahlen wollen, doch habe der Kläger die Annahme verweigert. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieser Einwand sei unbehelflich, da die Bezahlung mit WIR-Geld keine gehörige Erfüllung darstelle. Nach Art. 84 Abs. 1 OR seien Geldschulden in Landesmünzen, d. h. in Schweizerwährung zu bezahlen. WIR-Geld sei kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein Zahlungsmittel einer privaten Organisation, nämlich der Wirtschaftsring-Genossenschaft. Für den Kläger habe daher kein Annahmezwang bestanden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden.