| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission | | Rechtsgebiet: | OR (Obligationenrecht) | | Entscheiddatum: | 22.09.1993 | | Fallnummer: | OG 1993 6 | | LGVE: | 1993 I Nr. 6 | | Leitsatz: | Art. 84 Abs. I OR. WIR Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und braucht daher vom Gläubiger nicht akzeptiert zu werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Beklagte machte vorinstanzlich sinngemäss Tilgung geltend und brachte vor, er habe den geschuldeten Betrag mit WIR-Checks bezahlen wollen, doch habe der Kläger die Annahme verweigert.