151 oder 152 ZGB Alimente für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zugesprochen werden können. Eine anderslautende Lösung vermag nicht zu befriedigen. Insbesondere muss es dem Rechtsöffnungsrichter als Vollstreckungsrichter verwehrt sein, ein erstinstanzliches Scheidungsurteil inhaltlich zu würdigen und materiell-rechtliche Abklärungen bezüglich des Alimentationsanspruchs der Klägerin zu treffen, was unter Umständen auch eine Würdigung der Verschuldensfrage nach sich ziehen würde. |