Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass im vorliegenden Fall der Eheschutzentscheid vom 31. Januar 1990 auch nach dem 23. März 1993 (Datum der Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes) weiterhin Geltung hat und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet. Es steht dem Beklagten frei, vor Obergericht in einem neuen Massnahmeverfahren die Herabsetzung oder Aufhebung des Frauenunterhaltsbeitrages zu beantragen. Es wird dann Aufgabe des Sachrichters sein zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Klägerin gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB Alimente für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zugesprochen werden können.