145 ZGB nach eingetretener Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitcrgelten. ohne dass es eines neuen Gesuches bedarf. Vielmehr hat der belastete Ehegatte ein Gesuch um Abänderung oder Aufhebung der bestehenden Massnahme einzureichen (LGVE 1992 I Nr. 2; vgl. auch Sachverhaltsdarstellung in ZR 89 [1990] Nr. 63; a. M.: SGGVP 1991 Nr. 30). Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass im vorliegenden Fall der Eheschutzentscheid vom 31. Januar 1990 auch nach dem 23. März 1993 (Datum der Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes) weiterhin Geltung hat und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet.