Der Amtsgerichtspräsident geht also davon aus, dass in einem Ehescheidungsverfahren, in dem das erstinstanzliche Gericht keine Scheidungsalimente zugesprochen hat, die für die Dauer des Scheidungsprozesses gesprochenen vorsorglichen Unterhaltsbeiträge mit der Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes dahinfallen und derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsbeitrag verlangt, bei der Appellationsinstanz ein neues Massnahmegesuch einzureichen hat. In einem kürzlich veröffentlichten Entscheid hat das Luzerner Obergericht indessen entschieden, dass vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB nach eingetretener Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitcrgelten.