151 oder 152 ZGB als solchen, sondern bloss über dessen Mass und Dauer gestritten werde. Zurückhaltung sei dort am Platz, wo das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 151 oder 152 ZGB grundsätzlich verneint habe. Da das Amtsgericht in seinem Scheidungsurteil vom 11. Februar 1993 der Klägerin einen Anspruch auf Scheidungsalimente abgesprochen habe, habe der eheschutzrichterliche Entscheid vom 31. Januar 1990 ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes die Eigenschaft als definitiver Rechtsöffnungstitel verloren. Die Frage, ob die Klägerin vor Obergericht auf der prozessualen Grundlage von Art.