Der Amtsgerichtspräsident hat sich mit dieser neuen Rechtsprechung des Obergerichts auseinandergesetzt und dabei die Frage aufgeworfen, ob ein Massnahmeentscheid nach Art. 145 bzw. 175 ZGB über den Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus wirksam bleiben könne. Bei der Beantwortung dieser Frage nahm er insofern eine Differenzierung vor, als er die Weitergeltung des Massnahmeentscheides davon abhängig machte, dass im Rechtsmittelverfahren nicht grundsätzlich um einen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB als solchen, sondern bloss über dessen Mass und Dauer gestritten werde.