145 ZGB die prozessuale Grundlage für Ehegattenalimente bildet. Materiell rechtlich wird dabei auf den Gedanken der nachehelichen Solidarität, wie er in Art. 151 f. ZGB konkretisiert ist, abgestützt (Bühler/Spühler, Ergänzungsband, N 62 und 64 zu Art. 145 ZGB mit Hinweisen; ZR 89 [1990] Nr. 63). b) Der Amtsgerichtspräsident hat sich mit dieser neuen Rechtsprechung des Obergerichts auseinandergesetzt und dabei die Frage aufgeworfen, ob ein Massnahmeentscheid nach Art. 145 bzw. 175 ZGB über den Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus wirksam bleiben könne.