Damit stellte sich die Frage, wie es sich mit Massregeln im Sinne von Art. 145 ZGB verhalte, die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erlassen worden waren. In einem ersten Anwendungsfall, bei dem es um die Benützung des im Eigentum des Ehemannes stehenden Hauses durch die Ehefrau ging, entschied das Obergericht, dass die vorsorgliche Regelung gemäss Art. 145 ZGB, wonach der Ehefrau das Haus zugewiesen worden war, auch nach eingetretener Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin Geltung hat (LGVE 1992 I Nr. 2). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach rechtskräftig erfolgter Scheidung Art. 145 ZGB die prozessuale Grundlage für Ehegattenalimente bildet.