Dabei verweist er vor allem auf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe. a) Nach der früheren obergerichtlichen Praxis war ein erstinstanzliches Scheidungsurteil in seiner Totalität in der Rechtskraft gehemmt, auch wenn sich die Appellation nur auf Nebenpunkte bezog. Massregeln nach Art. 145 bzw. 175 ZGB dauerten daher bis zur Rechtskraftbeschreitung des Haupturteils weiter (LGVE 1981 I Nr. 2). Mit Entscheid vom 23. September 1992 änderte das Obergericht diese Praxis, indem es das Institut der Teilrechtskraft einführte (LGVE 1992 I Nr. 4). Damit stellte sich die Frage, wie es sich mit Massregeln im Sinne von Art.