151 oder 152 ZGB zugesprochen wurde, verneint. Dagegen bejahte er die Weitergeltung des bisherigen Eheschutzentscheides für den Kinderunterhaltsbeitrag. In ihrem Rekurs vertritt die Klägerin die Auffassung, der Entscheid vom 31. Januar 1990 bleibe bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsansprüche nach Art. 151 oder 152 ZGB in Kraft und bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Beklagte schliesst sich der Auffassung des Vorderrichters an. Dabei verweist er vor allem auf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe.