Er führte aus, der gestützt auf den Eheschutzentscheid gesprochene Frauenunterhaltsbeitrag sei zumindest bis zur Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes am 23. März 1993 geschuldet. Dagegen hat der Beklagte zu Recht nicht rekurriert, weshalb im folgenden einzig zu prüfen ist, ob der Entscheid vom 31. Januar 1990 auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt am 23. März 1993 Anspruchsgrundlage für Frauenalimente während des Appellationsverfahrens bildet. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Frage im Hinblick darauf, dass der Klägerin im (angefochtenen) amtsgerichtlichen Scheidungsurteil keine Rente nach Art. 151 oder 152 ZGB zugesprochen wurde, verneint.