151/152 ZGB einen definitiven Rechtsöffnungstitel. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren stützte sich der Amtsgerichtspräsident für die von ihm erteilte definitive Rechtsöffnung auf den im Eheschutzverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid vom 31. Januar 1990, der während des nachfolgenden Scheidungsprozesses in Kraft geblieben war (BGE 111 II 309). Er führte aus, der gestützt auf den Eheschutzentscheid gesprochene Frauenunterhaltsbeitrag sei zumindest bis zur Rechtskraftbeschreitung des Scheidungspunktes am 23. März 1993 geschuldet.