{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1993-3_1993-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1860", "Checksum": "e5d69ce4014752633cd27b0caf75f78f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1993 3", "1993 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.08.1993 OG 1993 3 (1993 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 145, 175 ZGB; Art. 80 SchKG. Ein in einem Eheschutz/Massnahmeverfahren ergangener Entscheid bleibt auch nach Rechtskraftbeschreitung der in einem Teilurteil ausgesprochenen Scheidung gültig und bildet für die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge bis zu ihrer Abänderung im Massnahmeverfahren bzw. bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsansprüche nach Art. 151/152 ZGB einen definitiven Rechtsöffnungstitel. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:21", "Checksum": "6a9e8850b50551218bebba362fd52fb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.08.1993 OG 1993 3 (1993 I Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 145, 175 ZGB; Art. 80 SchKG. Ein in einem Eheschutz/Massnahmeverfahren ergangener Entscheid bleibt auch nach Rechtskraftbeschreitung der in einem Teilurteil ausgesprochenen Scheidung gültig und bildet für die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge bis zu ihrer Abänderung im Massnahmeverfahren bzw. bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsansprüche nach Art. 151/152 ZGB einen definitiven Rechtsöffnungstitel. | Familienrecht\n\n Massnahmeverfahren die Herabsetzung oder Aufhebung des Frauenunterhaltsbeitrages zu beantragen. Es wird dann Aufgabe des Sachrichters sein zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Klägerin gestützt auf Art. 151 oder 152 ZGB Alimente für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zugesprochen werden können. Eine anderslautende Lösung vermag nicht zu befriedigen. Insbesondere muss es dem Rechtsöffnungsrichter als Vollstreckungsrichter verwehrt sein, ein erstinstanzliches Scheidungsurteil inhaltlich zu würdigen und materiell-rechtliche Abklärungen bezüglich des Alimentationsanspruchs der Klägerin zu treffen, was unter Umständen auch eine Würdigung der Verschuldensfrage nach sich ziehen würde. |"}