152 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG); die Verwertung kann frühestens sechs Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden (Art. 154 Abs. 1 SchKG). Ebenfalls benötigen die Steigerungsankündigungen und die damit zusammenhängenden Vorkehren erheblich Zeit, während der sich der Schuldner auf die neue Situation einstellen kann. Der Beschwerdeführer musste deshalb seit langer Zeit mit der Räumung rechnen. Unter diesen Umständen war die vom Betreibungsamt angesetzte Frist durchaus angemessen und eine Erstreckung kann nicht in Betracht fallen. (Das Bundesgericht hat alle dagegen eingereichten Rechtsmittel abgewiesen.) |