Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer am 14. Januar 1993 eine Frist zur Räumung bis 11. Februar 1993 gesetzt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Frist bis 30. April 1993. Da eine Grundstückverwertung den Schuldner in der Regel schwer trifft, hat der Gesetzgeber für die Verwertung von Grundstücken längere Fristen aufgestellt als für die Verwertung von beweglichen Sachen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 408, § 29 Rz 2). So beträgt z. B. die dem Schuldner im Zahlungsbefehl eingeräumte Zahlungsfrist sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt (Art. 152 Abs. 1 Ziff.