Vorliegend hat das Betreibungsamt die Verfügung drei Tage nach erfolgter Steigerung erlassen. Wie es in der Vernehmlassung vom 25. Februar 1993 ausgeführt hat, konnte die Anmeldung im Grundbuch noch nicht erfolgen, weil den Ersteigerern eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung des restlichen Kaufpreises eingeräumt worden sei, und weil der Kollokationsplan noch zu erstellen sei. Die Verfügung des Betreibungsamtes lag demzufolge in dessen Verwaltungskompetenz und war gesetzmässig. b) Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung auch angemessen war. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer am 14. Januar 1993 eine Frist zur Räumung bis 11. Februar 1993 gesetzt.