Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungskompetenz des Betreibungsamtes nach dem Steigerungszuschlag noch andauert, und zwar bis zur Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch. Erst nach der Anmeldung ist der Ersteigerer berechtigt und verpflichtet, selber die nötigen Rechtsvorkehren zu treffen (vgl. BlSchK 1940, S. 118 ff. Nr. 61). Vorliegend hat das Betreibungsamt die Verfügung drei Tage nach erfolgter Steigerung erlassen.