Gemäss Art. 68 VZG hat das Betreibungsamt mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auch Löschungen von Pfandrechten und Verfügungsbeschränkungen vorzunehmen. Schliesslich weist auch das Formular VZG 13 Btr (Protokoll über die Grundstücksteigerung) in Ziff. 13 der Steigerungsbedingungen ausdrücklich darauf hin, dass der Antritt des Steigerungsobjektes mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch erfolge. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes.