Sie war aufgrund von Art. 19 VZG nicht verfrüht. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nach der Steigerung sei das Betreibungsamt überhaupt nicht mehr für irgendwelche Verfügungen zuständig. Dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 656 Abs. 2 ZGB erlangt zwar bei Zwangsvollstreckungen der Erwerber schon vor der Eintragung in das Grundbuch das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.