Dabei ist von Art. 19 VZG auszugehen. Gemäss dieser Bestimmung kann der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstücks weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räumung genötigt werden. Mit Umkehrschluss aus Art. 19 VZG ergibt sich somit, dass der Schuldner eben nach Verwertung des Grundstücks, nach erfolgter Versteigerung, zur Räumung des von ihm bewohnten Grundstücks verpflichtet werden kann. Sein Wohnrecht ist mit dem Steigerungszuschlag verwirkt (BlSchK 1954, S. 173). Die Verfügung des Betreibungsamtes erfolgte am 14. Januar 1993, somit drei Tage nach der Steigerung. Sie war aufgrund von Art.