, S. 320, N 8 zu Art. 102 hält denn auch ausdrücklich fest: "Als Verwalter der Liegenschaft steht dem Betreibungsbeamten auch die Befugnis zu, den Schuldner jederzeit, nötigenfalls mit Polizeigewalt, von derselben zu entfernen, wenn sein längeres Verbleiben darauf mit dem ordnungsgemässen Gang des Betreibungsverfahrens nicht mehr vereinbar ist, wie z. B. nach der Eigentumsübertragung an den Ersteigerer. . . ". Die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Ausweisung des Beschwerdeführers ist deshalb grundsätzlich zu bejahen. Zu prüfen ist weiter, ab und bis zu welchem Zeitpunkt das Betreibungsamt berechtigt ist, den bisherigen Eigentümer aus dem Grundstück zu weisen. Dabei ist von Art.