17 VZG zeigt, sind die Kompetenzen des Betreibungsamtes umfassend. Wenn das Betreibungsamt berechtigt ist, Mieter auszuweisen, muss es auch die Kompetenz haben, den früheren Eigentümer einer versteigerten Liegenschaft auszuweisen. Eine unterschiedliche Behandlung von Mieter und früherem Eigentümer wäre im Hinblick auf die Stellung des Ersteigerers schwer verständlich: Der Ersteigerer hat Eigentum erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB) und er hat Anspruch, dieses Eigentum zu nutzen, ohne Rücksicht darauf, ob das ersteigerte Grundstück bisher von einem Eigentümer oder Mieter bewohnt wurde. Jaeger, Komm. zum BG betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., S. 320, N 8 zu Art.