Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks (Art. 16 VZG), wobei es für ordentliche und ausserordentliche Verwaltungsmassnahmen zuständig sein kann (Art. 17 und 18 VZG). Gemäss Art. 17 VZG gehören zu den ordentlichen Verwaltungsmassnahmen all diejenigen Massnahmen, die zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse nötig sind. Als Beispiele werden u. a. Kündigung an Mieter und Ausweisung von Mietern erwähnt. Wie die Aufzählung in Art. 17 VZG zeigt, sind die Kompetenzen des Betreibungsamtes umfassend.