Bei der Prüfung der Frage, ob die Verfügung des Betreibungsamtes rechtswidrig oder unangemessen war, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen (LGVE 1982 I Nr. 38). a) Wie der Amtsgerichtspräsident richtig ausführte, hat das Betreibungsamt in der Betreibung auf Grundpfandverwertung von der Stellung des Verwertungsbegehrens an in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 101 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG]). Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks (Art.