Der Beschwerdeführer macht im Hauptpunkt geltend, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 14. Januar 1993 sei gesetzwidrig, weil das Betreibungsamt dafür nicht zuständig sei. Eventualiter macht er geltend, die vom Betreibungsamt gewährte Räumungsfrist sei unangemessen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verfügung des Betreibungsamtes rechtswidrig oder unangemessen war, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen (LGVE 1982 I Nr. 38).