Falls das Betreibungsamt zuständig sein sollte, sei ihm eine Räumungsfrist bis zum 30. April 1993 zu gewähren. Am 29. Januar 1993 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde-Weiterzug ein. Zur Zuständigkeit des Betreibungsamtes führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aus: 5. - Der Beschwerdeführer macht im Hauptpunkt geltend, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 14. Januar 1993 sei gesetzwidrig, weil das Betreibungsamt dafür nicht zuständig sei.