Am 11. Januar 1993 versteigerte das Bctreibungsamt in der Betreibung auf Pfandverwertung das Grundstück des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, das Grundstück sei am 11. Januar 1993 von X. ersteigert worden. Er habe deshalb das Haus bis spätestens am 11. Februar 1993 zu räumen und die Schlüssel beim Betreibungsamt zu deponieren. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er machte geltend, das Betreibungsamt sei für die erlassene Verfügung nicht zuständig, weshalb diese aufzuheben sei. Falls das Betreibungsamt zuständig sein sollte, sei ihm eine Räumungsfrist bis zum 30. April 1993 zu gewähren.