{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-03-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1993-37_1993-03-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1895", "Checksum": "bd14143765e9a1031d22853097825aad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1993 37", "1993 I Nr. 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.03.1993 OG 1993 37 (1993 I Nr. 37)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art 152 und 154 SchKG sowie Art. 17 ff. VZG. Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Anordnung der Räumung einer Liegenschaft, wenn diese im Grundpfandrerwertungsverfahren versteigert worden ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:25", "Checksum": "324b3c48caae79673228b603f59d66e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.03.1993 OG 1993 37 (1993 I Nr. 37)\nRegeste:\nArt 152 und 154 SchKG sowie Art. 17 ff. VZG. Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Anordnung der Räumung einer Liegenschaft, wenn diese im Grundpfandrerwertungsverfahren versteigert worden ist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Zeitpunkt bleibe das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes. Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungskompetenz des Betreibungsamtes nach dem Steigerungszuschlag noch andauert, und zwar bis zur Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch. Erst nach der Anmeldung ist der Ersteigerer berechtigt und verpflichtet, selber die nötigen Rechtsvorkehren zu treffen (vgl. BlSchK 1940, S. 118 ff. Nr. 61). Vorliegend hat das Betreibungsamt die Verfügung drei Tage nach erfolgter Steigerung erlassen. Wie es in der Vernehmlassung vom 25. Februar 1993 ausgeführt hat, konnte die Anmeldung im Grundbuch noch nicht erfolgen, weil den Ersteigerern eine Frist von 30 Tagen zur Zahlung des restlichen Kaufpreises eingeräumt worden sei, und weil der Kollokationsplan noch zu erstellen sei. Die Verfügung des Betreibungsamtes lag demzufolge in dessen Verwaltungskompetenz und war gesetzmässig. b) Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung auch angemessen war. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer am 14. Januar 1993 eine Frist zur Räumung bis 11. Februar 1993 gesetzt. Der Beschwerdeführer verlangt eine Frist bis 30. April 1993. Da eine Grundstückverwertung den Schuldner in der Regel schwer trifft, hat der Gesetzgeber für die Verwertung von Grundstücken längere Fristen aufgestellt als für die Verwertung von beweglichen Sachen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 408, § 29 Rz 2). So beträgt z. B. die dem Schuldner im Zahlungsbefehl eingeräumte Zahlungsfrist sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt (Art. 152 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG); die Verwertung kann frühestens sechs Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden (Art. 154 Abs. 1 SchKG). Ebenfalls benötigen die Steigerungsankündigungen und die damit zusammenhängenden Vorkehren erheblich Zeit, während der sich der Schuldner auf die neue Situation einstellen kann. Der Beschwerdeführer musste deshalb seit langer Zeit mit der Räumung rechnen. Unter diesen Umständen war die vom Betreibungsamt angesetzte Frist durchaus angemessen und eine Erstreckung kann nicht in Betracht fallen. (Das Bundesgericht hat alle dagegen eingereichten Rechtsmittel abgewiesen.) |"}