Diese neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 1994 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Bereits vollzogene Lohnpfändungen sollen nur dann den neuen Ansätzen angepasst werden, wenn der Schuldner es verlangt oder wenn dies durch den Vollzug neuer Pfändungen unumgänglich ist. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 19. März 1992 ersetzt. |