Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziffern I-IV können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastwirtschaftsgewerbe und dergleichen): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. VIII. Diese neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 1994 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden.