Allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte in Ausbildung begriffener Kinder sind angemessen zu berücksichtigen. 7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete Kompetenzstücke (BGE 82 III S. 26 ff.). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berücksichtigen. 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege;