I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. Für einen alleinstehenden Schuldner a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 910.- b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 1010.- 2. Für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltgemeinschaft (Familie) bildende erwachsene Personen