{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1993-36_1993-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1894", "Checksum": "afd67198c4d43ea88c566679515a0bc3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1993 36", "1993 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.1993 OG 1993 36 (1993 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG. Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzsminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:05", "Checksum": "7008fd4af7fac487839acbf03ffeeb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.1993 OG 1993 36 (1993 I Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 93 SchKG. Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzsminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Mit Weisung vom 14. Dezember 1993 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die monatlichen Grundbeträge für die Berechnung des Notbedarfs der Teuerung angepasst. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. Januar 1994 wie folgt: I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. Für einen alleinstehenden Schuldner a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 910.- b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 1010.- 2. Für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltgemeinschaft (Familie) bildende erwachsene Personen Fr. 1350.- 3. Unterhalt der Kinder: für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 195.- von 6-12 Jahren Fr. 275.- von 12-16 Jahren Fr. 375.- von 16-20 Jahren Fr. 470.- II. Zuschlüge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer (ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen), unter Berücksichtigung von Ziffer IV/2. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden. Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation). den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. 2. Heizungskosten Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Heizung (Kohlen, Holz, Gas, Öl, Elektrizität). 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an AHV, IV und EO, Arbeitslosenversicherung Kranken- und Sterbekassen, Unfallversicherung, Pensions- und Fürsorgekassen, Berufsverbände. 4. Unumgängliche Berufsauslagen a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd , Bau- und Giessereiarbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 2.50 bis Fr. 5.- pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung: Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Fr. 4.- bis Fr. 6.- für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servierpersonal, Handelsreisenden u.a.m.), sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Fr. 15.- bis Fr. 40.- pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz: Effektive Auslagen für Bahn, Bus, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel. Fahrrad ohne Hilfsmotor: Fr. 10.- bis Fr. 15.- pro Monat für Abnützung; Mopeds: Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat für Abnützung und Betriebsstoff usw.: Roller und Motorräder: Fr. 35.- bis Fr. 55.- pro Monat für Abnützung und Betriebsstoff usw. e) Automobil: Sofern ein Automobil Kompetenzcharakter trägt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzcharakter: Auslagenersatz wie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (wie Urteile, Quittungen und dergleichen) vorzuweisen. 6. Ausbildung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (Bahn, Bus, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial und dergleichen). Bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, ist gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen, dass die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen - zu welchen auch ihre anderweitigen Verpflichtungen gehören - zugemutet werden darf, für den Unterhalt weiterhin aufzukommen haben, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte in Ausbildung begriffener Kinder sind angemessen zu berücksichtigen. 7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete Kompetenzstücke (BGE 82 III S. 26 ff.). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berücksichtigen. 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. III. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge"}