Eine einfache Bestreitung, der Betreibungsgläubiger habe nicht oder nicht richtig erfüllt, genügt in aller Regel nicht. Nach dem Gesagten ist bei synallagmatischen Verträgen eine sorgfältige Prüfung der Einwendungen geboten, und der Rechtsöffnungsrichter hat frei zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die verlangte Rechtsöffnung zu erteilen ist. Handelt es sich - wie vorliegend - um ein Dauerschuldverhältnis, so darf die gesamte Vertragsabwicklung in die Beurteilung miteinbezogen werden. Der Entscheidung kommt im besonderen Masse die Funktion zu, für eine künftige Auseinandersetzung vor dem Richter im ordentlichen Verfahren die Parteirollen zu verteilen. |