Dass das Schwergewicht bei der Würdigung des Einzelfalls liegt, ergibt sich auch aus LGVE 1990 I Nr. 43, wo die Anforderungen an die Glaubhaftmachung allgemein umschrieben und - je nach vorgetragenem Lebenssachverhalt - verschiedene Grade der Glaubhaftmachung zugelassen wurden. An dieser Entscheidung ist auch im synallagmatischen Vertragsverhältnis festzuhalten. Angesichts des Wortlautes von Art. 82 Abs. 2 SchKG ist der Betreibungsschuldner gehalten, beim Rechtsöffnungsrichter einen begründeten Zweifel am Bestand des Rechtsöffnungstitels zu wecken. Eine einfache Bestreitung, der Betreibungsgläubiger habe nicht oder nicht richtig erfüllt, genügt in aller Regel nicht.