XII Nr. 445). Es gelangt denn auch zum Schluss, dass der Rechtsöffnungsrichter aufgrund aller ihm bekannten Tatsachen und Behauptungen frei entscheiden muss, ob der Beweis der Vertragserfüllung erbracht sei oder nicht. Diese Auffassung stimmt mit dem Postulat überein, wonach eine der Besonderheit des Falles angepasste Lösung gefunden werden muss (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., S. 264). Dass das Schwergewicht bei der Würdigung des Einzelfalls liegt, ergibt sich auch aus LGVE 1990 I Nr. 43, wo die Anforderungen an die Glaubhaftmachung allgemein umschrieben und - je nach vorgetragenem Lebenssachverhalt - verschiedene Grade der Glaubhaftmachung zugelassen wurden.