Letztere Auffassung hat den Wortlaut des Gesetzes für sich, während die für den Gläubiger strenge "Basler Rechtsöffnungspraxis" Rechtssicherheit bietet und den jeweiligen Ansprecher bei zweifelhafter Rechtslage sofort an den ordentlichen Richter verweist. Das Obergericht des Kantons Luzern hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar das Erfordernis der Glaubhaftmachung auf seiten des Betreibungsschuldners bejaht, auf der anderen Seite aber die Beweislast für die Erfüllung des Vertrages ausdrücklich dem Betreibungsgläubiger auferlegt (Max. XII Nr. 445).